162.410
FUVRVCRFV
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Besondere Ordnungen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 2 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Besondere Ordnungen
1. Für besondere Berufsgruppen, namentlich für Mitarbeitende, deren Arbeitszeit von der Norm abweicht, kann der Regierungsrat besondere von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen festlegen.