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162.410 FUVRVCRFV CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Besondere Ordnungen

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 2 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Besondere Ordnungen

1. Für besondere Berufsgruppen, namentlich für Mitarbeitende, deren Arbeitszeit von der Norm abweicht, kann der Regierungsrat besondere von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen festlegen.

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