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§ 19 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Objektive Arbeitsverhinderung

Bezahlter Urlaub
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§ 19 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Objektive Arbeitsverhinderung

1. Kein bezahlter Urlaub wird gewährt, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus einem Grund, der nicht in den persönlichen Verhältnissen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegt, oder wegen höherer Gewalt an der Arbeitsleistung verhindert ist.

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