§ 16 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Bezahlter Urlaub für die Ausübung eines öffentlichen Amtes
§ 16 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Bezahlter Urlaub für die Ausübung eines öffentlichen Amtes
1. Als öffentliches Amt gemäss § 20 Abs. 1 des Personalgesetzes gilt die
a) Mitgliedschaft in einem kantonalen Parlament,
b) Mitgliedschaft im eidgenössischen Parlament,
c) Mitgliedschaft in einer anderen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörde oder Kommission,
d) Mitgliedschaft in einer gesamtschweizerischen, kantonalen oder kommunalen kirchlichen Behörde,
e) Funktion eines Examinators bzw. einer Examinatorin oder Experte bzw. Expertin an staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungen.
2. Für Abwesenheiten infolge Ausübung eines öffentlichen Amtes gemäss Abs. 1 lit. a können im erforderlichen Ausmass jedoch maximal 20 Arbeitstage pro Jahr bezahlter Urlaub bewilligt werden.
3. Für Abwesenheiten infolge Ausübung eines öffentlichen Amtes gemäss Abs. 1 lit. b bis e können im erforderlichen Ausmass jedoch maximal 15 Arbeitstage pro Jahr bezahlter Urlaub bewilligt werden.