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§ 15d Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Bezahlter Urlaub für die Mitwirkung in einer Milizfeuerwehr

Bezahlter Urlaub
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§ 15d Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Bezahlter Urlaub für die Mitwirkung in einer Milizfeuerwehr

1. Für die auf die Arbeitszeit fallende Mitwirkung in einer Milizfeuerwehr besteht unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang

a) für obligatorische Ausbildungen, Übungen und Einsätze in einer Milizfeuerwehr, maximal fünf Arbeitstage;

b) für die Schulung von Mitgliedern der Milizfeuerwehren als Schweizerische Feuerwehrinstruktorin oder Schweizerischer Feuerwehrinstruktor im Auftrag einer hoheitlichen Feuerwehrinstanz, maximal zehn Arbeitstage.

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