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§ 15 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Bezahlter Urlaub während der Erbringung von entschädigungspflichtigen Dienstleistungen

Bezahlter Urlaub
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§ 15 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Bezahlter Urlaub während der Erbringung von entschädigungspflichtigen Dienstleistungen

1. Für die Erbringung von entschädigungspflichtigen obligatorischen Dienstleistungen gemäss Art. 1a Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 wird bezahlter Urlaub von längstens vier Monaten gewährt.

2. Für diejenigen Dienstleistungen, die während eines Jahres den genannten Umfang übersteigen, sowie für freiwilligen Dienst und für aus dem Dienst resultierende selbstverschuldete Arbeitsverhinderung ist der Anspruch auf den Erwerbsersatz beschränkt.

3. Während der Dauer der Lohnzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädigung an den Arbeitgeber.

4. Für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten eines Wohnsitzstaates der Europäischen Union sowie der EFTA wird bezahlter Urlaub gemäss Abs. 1 und 2 gewährt. Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.

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