162.410
FUVRVCRFV
CH-BS
§ 14 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Urlaubsgrund in den Ferien
Bezahlter Urlaub
§ 14 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Urlaubsgrund in den Ferien
1. Fällt ein Urlaubsgrund in die Ferien oder auf einen arbeitsfreien Tag, einschliesslich arbeitsfreien Samstag oder Sonntag, so wird der Urlaub nicht vor- oder nachgewährt.
2. Ebenso begründet freiwillig nicht bezogener Urlaub keinen Anspruch auf Ersatz.