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§ 14 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Urlaubsgrund in den Ferien

Bezahlter Urlaub
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§ 14 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Urlaubsgrund in den Ferien

1. Fällt ein Urlaubsgrund in die Ferien oder auf einen arbeitsfreien Tag, einschliesslich arbeitsfreien Samstag oder Sonntag, so wird der Urlaub nicht vor- oder nachgewährt.

2. Ebenso begründet freiwillig nicht bezogener Urlaub keinen Anspruch auf Ersatz.

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