162.410
FUVRVCRFV
CH-BS
§ 13 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Bewilligungskompetenz
Bezahlter Urlaub
§ 13 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Bewilligungskompetenz
1. Zuständig zur Bewilligung von bezahltem Urlaub ist die Anstellungsbehörde, sofern sie diese Kompetenz nicht delegiert hat.