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162.410 FUVRVCRFV CH-BS

§ 13 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Bewilligungskompetenz

Bezahlter Urlaub
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§ 13 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Bewilligungskompetenz

1. Zuständig zur Bewilligung von bezahltem Urlaub ist die Anstellungsbehörde, sofern sie diese Kompetenz nicht delegiert hat.

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