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§ 12 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Finanzielle Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ferien
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§ 12 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Finanzielle Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Eine finanzielle Abgeltung von Ferien ist nur dann zulässig, wenn die Ferien bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen werden können.

2. Endet das Arbeitsverhältnis durch Invalidität oder Tod, werden die nicht bezogenen Ferientage ausbezahlt.

3. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Invalidität oder Tod erfolgt keine Lohnkürzung aufgrund zuviel bezogener Ferien.

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