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§ 11 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Kürzung der Ferien bei Urlaub

Ferien
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§ 11 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Kürzung der Ferien bei Urlaub

1. Die Gewährung von bezahltem Urlaub hat keine Kürzung der Ferien zur Folge.

2. Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat hat keinen Einfluss auf den Ferienanspruch. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, so werden die Ferien im Verhältnis des Urlaubes zum vollen Jahr gekürzt.

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