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§ 10 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Kürzung des Ferienanspruches bei Krankheit und Unfall

Ferien
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§ 10 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Kürzung des Ferienanspruches bei Krankheit und Unfall

1. Ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter insgesamt während mehr als drei Monaten innerhalb eines Jahres infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, verkürzt sich die Feriendauer ab dem 4. Monat um jeweils 1/12 pro Abwesenheitsmonat.

2. Ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter über das Jahresende hinaus arbeitsunfähig, wird die für die Ferienkürzung massgebende Frist am 1. Januar nicht unterbrochen.

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