162.410
FUVRVCRFV
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Geltungsbereich
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung Basel-Stadt. Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für deren Berufsgruppe spezielle vom Regierungsrat genehmigte Erlasse bestehen.