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§ 7 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - Antrag an den Regierungsrat oder an die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher

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§ 7 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP · Antrag an den Regierungsrat oder an die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher

1. Der Antrag auf vorzeitige Pensionierung ist durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller stichhaltig zu begründen. Darin aufzuführen sind

a) das Alter bzw. das Geburtsdatum der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters sowie die Funktion,

b) die Anstellungsbehörde,

c) das geplante Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

d) die finanziellen Aufwendungen,

e) die durch die vorzeitige Pensionierung allfällig zu erzielenden Einsparungen,

f) die besonderen Umstände des Falles, die eine vorzeitige Pensionierung rechtfertigen sollen.

2. Dem Antrag als integrierender Bestandteil beizulegen sind die Berechnungen der Pensionskasse Basel-Stadt und - im Falle der Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen - die Vereinbarung mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter.

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