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§ 6 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - Zuständigkeit

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§ 6 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP · Zuständigkeit

1. Über die vorzeitige Pensionierung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auf Veranlassung des Arbeitgebers und im gegenseitigen Einvernehmen entscheidet der Regierungsrat, wenn er oder eine Departementsvorsteherin bzw. ein Departementsvorsteher Anstellungsbehörde ist. In den übrigen Fällen entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher.

2. HR Basel-Stadt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die vorzeitigen Pensionierungen.

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