§ 5 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - Vereinbarung
§ 5 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP · Vereinbarung
1. Einigen sich die Anstellungsbehörde und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter über die Konditionen der vorzeitigen Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen, werden diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten.
2. Die Vereinbarung muss insbesondere folgende Angaben enthalten
a) Personalien der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters sowie die Funktion,
b) Bezeichnung der Anstellungsbehörde,
c) das geplante Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
d) zu diesem Zeitpunkt massgebende Lohnklasse und Stufe,
e) die Regelung eines allfälligen Ferienanspruches oder weiterer Zeitguthaben,
f) die Höhe der Einmaleinlage zugunsten der versicherten Person mit dem Vorbehalt allfälliger Änderungen der geltenden Berechnungsgrundlagen (z. B. Änderung des Zivilstandes).
3. Es muss in der Vereinbarung des Weiteren klar festgehalten werden, dass diese der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Erst mit der Genehmigung der zuständigen Behörde tritt die Vereinbarung in Kraft.