Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.320 VvPRARRPA CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - Kriterien für eine vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP · Kriterien für eine vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen

1. Als Kriterien, die eine vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen rechtfertigen sowie für die Bemessung der Einmaleinlage massgebend sein können, gelten insbesondere

a) das Alter / das Dienstalter,

b) die Leistungen / die Qualität der Arbeit,

c) persönliche Verhältnisse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,

d) der Nutzen der vorzeitigen Pensionierung für den Arbeitgeber,

e) gesundheitliche Belastung durch die Arbeitsbedingungen (z.B. Schichtdienst).

2. Das Mindestalter richtet sich nach § 35 Abs. 2 Personalgesetz.

← § 3a Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - Geltungsbereich § 5 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →