162.320
VvPRARRPA
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - Kriterien für eine vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen
§ 4 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP · Kriterien für eine vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen
1. Als Kriterien, die eine vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen rechtfertigen sowie für die Bemessung der Einmaleinlage massgebend sein können, gelten insbesondere
a) das Alter / das Dienstalter,
b) die Leistungen / die Qualität der Arbeit,
c) persönliche Verhältnisse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,
d) der Nutzen der vorzeitigen Pensionierung für den Arbeitgeber,
e) gesundheitliche Belastung durch die Arbeitsbedingungen (z.B. Schichtdienst).
2. Das Mindestalter richtet sich nach § 35 Abs. 2 Personalgesetz.