162.320
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CH-BS
§ 3a Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - Vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
§ 3a Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP · Vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
1. Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter kann sich ab Vollendung des 58. Altersjahres vorzeitig pensionieren lassen. Sie bzw. er hat dabei ein Kündigungsschreiben an die Anstellungsbehörde zu richten.
2. Die für eine Teilpensionierung erforderliche Pensumreduktion bedarf der Zustimmung der Anstellungsbehörde. Diese entscheidet über den entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse.