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§ 3 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - Vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen

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§ 3 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP · Vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen

1. Es findet keine Stellenaufhebung statt. Es liegen jedoch Gründe vor, die für eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses sprechen.

2. Die Höhe der Einmaleinlage des Arbeitgebers berechnet sich gemäss § 35 Abs. 3 Personalgesetz. Dabei gelten als Minimaleinlagen 25%, im Maximum 75% des jeweiligen Wertes.

3. Die Anstellungsbehörde ist verpflichtet, diesbezügliche Verhandlungen zu führen und das Ergebnis im Antrag an die gemäss § 6 dieser Verordnung zuständige Behörde zu begründen.

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