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§ 2 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - Vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers

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§ 2 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP · Vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers

1. Die vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers kann nur erfolgen, wenn die betroffene Stelle aufgehoben wird und die Zuweisung eines anderen, der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechenden Aufgabengebietes nicht möglich ist.

2. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme des gemäss Abs. 1 angebotenen Aufgabengebietes ab oder ist sie oder er mit der vorzeitigen Pensionierung nicht einverstanden, wird eine Kündigung wegen Stellenaufhebung gemäss § 30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz verfügt.

3. ...

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