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162.320 VvPRARRPA CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP · Geltungsbereich

1. In dieser Verordnung werden folgende Bereiche betreffend vorzeitiger Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt geregelt

a) * auf Veranlassung des Arbeitgebers, [2]

b) * in gegenseitigem Einvernehmen sowie

c) * auf Veranlassung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - Geltungsbereich § 2 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP →

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