162.320
VvPRARRPA
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP · Geltungsbereich
1. In dieser Verordnung werden folgende Bereiche betreffend vorzeitiger Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt geregelt
a) * auf Veranlassung des Arbeitgebers, [2]
b) * in gegenseitigem Einvernehmen sowie
c) * auf Veranlassung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.