§ 8 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Gleitzeitmodell
§ 8 Arbeitszeitverordnung, AZV · Gleitzeitmodell
1. Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse, der kundenorientierten Dienstleitungen und der nachfolgenden Bestimmungen, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten.
2. Beginn und Ende der zu leistenden Arbeitszeit kann unter Vorbehalt von Öffnungszeiten von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern innerhalb der folgenden Gleitzeiten frei gewählt werden
a) Arbeitsbeginn: zwischen 06.00 Uhr und 09.00 Uhr
b) Mittagspause: zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr
c) Arbeitsende: zwischen 16.00 und 20.00 Uhr
3. ...
4. Falls der Betrieb es zulässt, können mit Genehmigung des Departements bzw. des Betriebs oder der Direktion von der Organisationseinheit andere Blockzeiten eingeführt werden.