162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 6 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Sollarbeitszeit
§ 6 Arbeitszeitverordnung, AZV
1. Die Sollarbeitszeit wird je nach den betrieblichen Erfordernissen erbracht
a) nach dem Fixzeitenmodell
b) nach dem Gleitzeitmodell
c) nach einem Jahresarbeitszeitmodell
d) * nach dem Vertrauensarbeitszeitmodell
2. Die Organisationseinheit legt unter Mitsprache der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und mit der Genehmigung des Departements bzw. des Betriebs oder der Direktion die Arbeitszeitmodelle, die für sie Geltung haben, fest. Die Zuständigkeiten werden von den Departementen bzw. den Betrieben oder Direktionen geregelt.
3. Wird ein neues Arbeitszeitmodell eingeführt, so hat die Organisationseinheit den zuständigen dezentralen Personaldienst zu informieren.