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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 51 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 51 Arbeitszeitverordnung, AZV

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2005 wirksam.

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