162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 49a Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49a Arbeitszeitverordnung, AZV
1. Mitarbeitenden, die ab 1. Januar 2017 obligatorisch der Vertrauensarbeitszeit unterstellt sind, werden die bis dahin nicht kompensierten Überstunden in Form zusätzlicher Ausgleichstage für die Jahresperiode 2017 gewährt. Diese sind bis 31. Dezember 2017 zu beziehen und verfallen bei Nichtbezug entschädigungslos.
2. Gleitzeitguthaben sind bis zum 1. Januar 2017 vollständig abzubauen und verfallen ansonsten entschädigungslos.