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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 49 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Abweichende Regelungen

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§ 49 Arbeitszeitverordnung, AZV · Abweichende Regelungen

1. Betriebe bzw. einzelne Bereiche der kantonalen Verwaltung, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit von der Norm stark abweichenden Arbeitszeiten beschäftigen, können nach Mitsprache der Mitarbeitenden und nach Rücksprache mit den Personalverbänden von dieser Verordnung abweichende oder ergänzende Regelungen erlassen. Diese unterliegen der Genehmigung der durch den Regierungsrat.

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