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§ 48 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Mitarbeitende der Lohnklassen 16-28

Überstunden
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§ 48 Arbeitszeitverordnung, AZV · Mitarbeitende der Lohnklassen 16-28

1. Mitarbeitende der Lohnklassen 16-28 kompensieren Überstundenarbeit im möglichen Rahmen durch entsprechende Ersatzfreizeit ohne Zuschlag. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

2. Sofern in besonderen Fällen regelmässig oder während längerer Zeit Überstundenarbeit geleistet werden muss, ohne dass die Möglichkeit der Kompensierung durch Ersatzfreizeit besteht, kann die Departementsleitung bzw. Direktion oder Betriebsleitung für Funktionen in den Lohnklassen 16-19 nach den Grundsätzen von § 44 dieser Verordnung die Auszahlung von maximal 50% der nicht kompensierbaren Überstunden veranlassen. Der Rest verfällt ohne Vergütung.

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