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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 47 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Überstunden
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§ 47 Arbeitszeitverordnung, AZV

1. Für die Ausübung bestimmter Funktionen kann von der Ausrichtung der Überstundenzuschläge abgesehen werden, oder sie können durch eine pauschale Abgeltung pro Zeiteinheit ersetzt werden. Letztere darf die Höhe der in § 46 erwähnten Ansätze pro Einsatz nicht übertreffen.

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