162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 45a Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Minderarbeit
Überstunden
§ 45a Arbeitszeitverordnung, AZV · Minderarbeit
1. Kurzzeitige Minderarbeit von maximal vier Monaten Dauer kann auf Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters und unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse mit entsprechender Lohnreduktion, aber ohne Beschäftigungsgradänderung geregelt werden.
2. Beantragt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter Minderarbeit, so muss ab einer Dauer von mehr als vier Monaten der Beschäftigungsgrad entsprechend angepasst werden.