162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 45 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Mehrarbeit bei Teilzeitarbeitsverhältnissen
Überstunden
§ 45 Arbeitszeitverordnung, AZV · Mehrarbeit bei Teilzeitarbeitsverhältnissen
1. Kurzzeitige Mehrarbeit von maximal vier Monaten Dauer kann im Einverständnis mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ohne Beschäftigungsgradänderung geregelt werden.
2. Insgesamt darf die Mehrarbeit das Pensum einer Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigen.
3. Bei Mehrarbeit von mehr als vier Monaten Dauer muss der Beschäftigungsgrad entsprechend angepasst werden.
4. Die Departementsleitung bzw. Direktion kann auf Antrag des bzw. der Führungsverantwortlichen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters die finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit vorsehen.