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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 44 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Zeitkompensation und finanzielle Abgeltung

Überstunden
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§ 44 Arbeitszeitverordnung, AZV · Zeitkompensation und finanzielle Abgeltung

1. Überstunden sind in der Regel durch Freizeit zu kompensieren. Die finanzielle Abgeltung ist die Ausnahme.

2. Können Überstunden aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von 12 Monaten durch Freizeit kompensiert werden, sind sie entweder in den nächsten 12 Monaten zu kompensieren oder, auf schriftlichen Antrag der bzw. des Führungsverantwortlichen, ausnahmsweise auszuzahlen. Über die Auszahlung entscheidet die Departementsleitung bzw. Direktion.

3. Können Überstunden innerhalb von 24 Monaten nicht kompensiert werden, sind sie auszuzahlen.

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