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§ 43 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Durchführung

Überstunden
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§ 43 Arbeitszeitverordnung, AZV · Durchführung

1. Überstunden sollen möglichst auf Tagesstunden während Werktagen geleistet werden. Als Tagesarbeit gilt die Berufstätigkeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr.

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