162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 43 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Durchführung
Überstunden
§ 43 Arbeitszeitverordnung, AZV · Durchführung
1. Überstunden sollen möglichst auf Tagesstunden während Werktagen geleistet werden. Als Tagesarbeit gilt die Berufstätigkeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr.