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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 42 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Anordnung von Überstundenarbeit

Überstunden
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§ 42 Arbeitszeitverordnung, AZV · Anordnung von Überstundenarbeit

1. Überstunden werden von der bzw. dem Führungsverantwortlichen angeordnet. Angeordnete Überstunden zur Erledigung unvorhergesehener und unaufschiebbarer Arbeit können nachträglich genehmigt werden, sofern sie den maximalen Gleitzeitsaldo überschreiten.

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