162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 42 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Anordnung von Überstundenarbeit
Überstunden
§ 42 Arbeitszeitverordnung, AZV · Anordnung von Überstundenarbeit
1. Überstunden werden von der bzw. dem Führungsverantwortlichen angeordnet. Angeordnete Überstunden zur Erledigung unvorhergesehener und unaufschiebbarer Arbeit können nachträglich genehmigt werden, sofern sie den maximalen Gleitzeitsaldo überschreiten.