162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 41 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Höchstdauer
Überstunden
§ 41 Arbeitszeitverordnung, AZV · Höchstdauer
1. Die jährliche, angeordnete Überstundenarbeit darf 170 Stunden nur mit Bewilligung des Departements bzw. des Betriebs oder der Direktion überschreiten.