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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 41 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Höchstdauer

Überstunden
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§ 41 Arbeitszeitverordnung, AZV · Höchstdauer

1. Die jährliche, angeordnete Überstundenarbeit darf 170 Stunden nur mit Bewilligung des Departements bzw. des Betriebs oder der Direktion überschreiten.

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