162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 39a Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Ausrichtung von Zulagen bei Krankheit, Berufs- und Nichtberufsunfall - Ausrichtung von Geldzulagen während Ferien, Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub und obligatorischen Dienstleistungen
§ 39a Arbeitszeitverordnung, AZV
1. Die gemäss § 21a Lohngesetz während den Ferien ausgerichteten Geldzulagen berechnen sich als prozentualer Zuschlag zu den effektiv ausgerichteten Zulagenzahlungen auf Basis des individuellen Ferienanspruchs.
2. Diese Zulagenzahlungen werden auch während des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs sowie bei bezahltem Urlaub für obligatorische Dienstleistungen gemäss § 15 der Ferien- und Urlaubsverordnung ausgerichtet.
3. Die Auszahlung erfolgt monatlich.