162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 39 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Ausrichtung von Zulagen bei Krankheit, Berufs- und Nichtberufsunfall
§ 39 Arbeitszeitverordnung, AZV
1. Die in dieser Verordnung geregelten Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Pikettdienstzulagen, die regelmässig bezogen werden, werden bei Krankheit ab dem 15. Tag und bei Berufs- und Nichtberufsunfall ab dem 4. Tag weiter ausgerichtet.