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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 39 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Ausrichtung von Zulagen bei Krankheit, Berufs- und Nichtberufsunfall
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§ 39 Arbeitszeitverordnung, AZV

1. Die in dieser Verordnung geregelten Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Pikettdienstzulagen, die regelmässig bezogen werden, werden bei Krankheit ab dem 15. Tag und bei Berufs- und Nichtberufsunfall ab dem 4. Tag weiter ausgerichtet.

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