162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 38 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Weitere Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz
§ 38 Arbeitszeitverordnung, AZV
1. Für die Leistung von zusätzlicher Arbeit oder für Arbeit, die stark von den üblichen Arbeitsbedingungen abweicht, kann der Regierungsrat Zulagen unter der Voraussetzung gewähren, dass diese mit den Erkenntnissen und Ergebnissen der Arbeitsbewertung nicht in Widerspruch stehen. Er regelt diese Zulagen im Einzelfall.