162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 36 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Zeitzulagen
§ 36 Arbeitszeitverordnung, AZV
1. Der Einzug des Bonus erfolgt grundsätzlich in Form von Freizeit innerhalb eines Jahres. Sofern eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb dieses Zeitraumes möglich ist, sind Barauszahlungen im Einvernehmen mit der Departementsleitung ausnahmsweise möglich.
2. In Ausnahmefällen, insbesondere bei personellem Unterbestand, kann die Departementsleitung für einzelne Personalkategorien die freie Wahl zwischen Bezug des Bonus in Form von Freizeit bzw. in Form einer unversicherten Zulage bewilligen. Eine solche Bewilligung ist zu befristen.