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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 34 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Schichtbonus

Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Zeitzulagen
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§ 34 Arbeitszeitverordnung, AZV · Schichtbonus

1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Nachtarbeit leisten, wird für den Einsatz in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr unabhängig vom Beschäftigungsgrad ein Zeitzuschlag von 20% für die geleistete Arbeitszeit ausgerichtet, sofern die Schicht während mindestens 5 Stunden im genannten Zeitintervall geleistet wurde.

2. Diese Regelung findet keine Anwendung bei Ärztinnen und Ärzten.

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