162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 34 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Schichtbonus
Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Zeitzulagen
§ 34 Arbeitszeitverordnung, AZV · Schichtbonus
1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Nachtarbeit leisten, wird für den Einsatz in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr unabhängig vom Beschäftigungsgrad ein Zeitzuschlag von 20% für die geleistete Arbeitszeit ausgerichtet, sofern die Schicht während mindestens 5 Stunden im genannten Zeitintervall geleistet wurde.
2. Diese Regelung findet keine Anwendung bei Ärztinnen und Ärzten.