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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 32 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
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§ 32 Arbeitszeitverordnung, AZV

1. Während des Piketts tatsächlich erbrachte Dienstleistungen werden in Form entsprechender Freizeit kompensiert.

2. Im Falle eines Piketteinsatzes wird die effektive Arbeitszeit angerechnet. Zuzüglich wird die Zeit für den Arbeitsweg, jedoch maximal 30 Minuten, angerechnet.

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