Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 31 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Arbeitszeitverordnung, AZV

1. Wird Pikett geleistet, betragen die Vergütungen

- für Pikett an Werktagen Fr. 3.05 pro Stunde

- für Pikett an geplanten Ruhetagen sowie an Sonn- und Feiertagen Fr. 4.55 pro Stunde.

2. Mitarbeitende in den Lohnklassen 18-28 haben keinen Anspruch auf eine Pikettdienstzulage.

← § 30 Arbeitszeitverordnung, AZV Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) § 32 Arbeitszeitverordnung, AZV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →