162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 31 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
§ 31 Arbeitszeitverordnung, AZV
1. Wird Pikett geleistet, betragen die Vergütungen
- für Pikett an Werktagen Fr. 3.05 pro Stunde
- für Pikett an geplanten Ruhetagen sowie an Sonn- und Feiertagen Fr. 4.55 pro Stunde.
2. Mitarbeitende in den Lohnklassen 18-28 haben keinen Anspruch auf eine Pikettdienstzulage.