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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 30 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
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§ 30 Arbeitszeitverordnung, AZV

1. Pikett ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit kann von den durch die Departementsleitung bzw. Direktion zu bezeichnenden Führungsverantwortlichen angeordnet werden, um ausserordentliche Situationen abzudecken.

2. Die einzelne Mitarbeiterin oder der einzelne Mitarbeiter darf im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während den zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden.

3. Ausnahmsweise kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, sofern

a) auf Grund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Abs. 2 zur Verfügung stehen und

b) die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht.

4. Bei Teilzeitmitarbeitenden erfolgt die Anordnung von Pikettdienst maximal proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

5. Sofern es zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei ausserordentlichen Ereignissen erforderlich ist, kann von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.

6. Über die vorstehenden Bestimmungen hinaus gehende Pikettdienstleistungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

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