162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 29 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Pikett
Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
§ 29 Arbeitszeitverordnung, AZV · Pikett
1. Als Pikett gilt die angeordnete und auf die sofortige Abrufmöglichkeit beschränkte Einsatzbereitschaft, die ausserhalb des angestammten Arbeitsortes und ausserhalb der vereinbarten Sollarbeitszeit geleistet wird.