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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 28 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
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§ 28 Arbeitszeitverordnung, AZV

1. Die Vergütungen betragen

- an Sonntagen Fr. 7.35 pro Stunde

- an Feiertagen Fr. 14.70 pro Stunde

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