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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 27 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Sonn- und Feiertagsarbeit

Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
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§ 27 Arbeitszeitverordnung, AZV · Sonn- und Feiertagsarbeit

1. Für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen, die an einem öffentlichen Ruhetage, in der Zeit zwischen 00.00 und 24.00 Uhr, erbracht werden, wird eine Sonn- oder Feiertagszulage gewährt.

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