162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 27 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Sonn- und Feiertagsarbeit
Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
§ 27 Arbeitszeitverordnung, AZV · Sonn- und Feiertagsarbeit
1. Für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen, die an einem öffentlichen Ruhetage, in der Zeit zwischen 00.00 und 24.00 Uhr, erbracht werden, wird eine Sonn- oder Feiertagszulage gewährt.