162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 25 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
§ 25 Arbeitszeitverordnung, AZV
1. Die in § 24 genannten Ansätze werden um die Hälfte reduziert, wenn die Nachtarbeit bzw. die Nachtbereitschaft an einem Sonn- oder Feiertag erbracht wird und dafür eine Entschädigung gemäss den §§ 27 und 28 dieser Verordnung ausgerichtet wird.