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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 25 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
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§ 25 Arbeitszeitverordnung, AZV

1. Die in § 24 genannten Ansätze werden um die Hälfte reduziert, wenn die Nachtarbeit bzw. die Nachtbereitschaft an einem Sonn- oder Feiertag erbracht wird und dafür eine Entschädigung gemäss den §§ 27 und 28 dieser Verordnung ausgerichtet wird.

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