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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 24 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
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§ 24 Arbeitszeitverordnung, AZV

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Nachtarbeit leisten, erhalten eine Nachtarbeitszulage von CHF 7.35 pro Stunde.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Nachtbereitschaft leisten, erhalten eine Nachtbereitschaftszulage von Fr. 5.30 pro Stunde, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr eine solche von Fr. 6.40 pro Stunde.

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