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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 23 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Nachtarbeit und Nachtbereitschaft

Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
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§ 23 Arbeitszeitverordnung, AZV · Nachtarbeit und Nachtbereitschaft

1. Als Nachtarbeit gelten Arbeitsleistungen an Werk-, Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr.

2. Bei der Nachtbereitschaft halten sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Werk-, Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr am Arbeitsort für allfällige Arbeitseinsätze bereit.

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