162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 23 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Nachtarbeit und Nachtbereitschaft
Zulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit - Geldzulagen
§ 23 Arbeitszeitverordnung, AZV · Nachtarbeit und Nachtbereitschaft
1. Als Nachtarbeit gelten Arbeitsleistungen an Werk-, Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr.
2. Bei der Nachtbereitschaft halten sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Werk-, Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr am Arbeitsort für allfällige Arbeitseinsätze bereit.