162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 21 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Arbeitsfreie Tage während der Ferien
Frei- und Feiertage
§ 21 Arbeitszeitverordnung, AZV · Arbeitsfreie Tage während der Ferien
1. Arbeitsfreie Tage oder Halbtage, welche in die Ferien fallen, werden durch zusätzliche Ferientage oder Ferienhalbtage ersetzt. Ausgenommen hiervon sind die auf arbeitsfreie Samstage oder auf Sonntage entfallenden arbeitsfreien Tage oder Halbtage.