162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 19 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Betriebliche Abwesenheiten
Absenzen
§ 19 Arbeitszeitverordnung, AZV · Betriebliche Abwesenheiten
1. Bei betrieblich bedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz kann der tatsächliche Zeitaufwand bis zu maximal zwölf Stunden pro Tag der Sollarbeitszeit angerechnet werden.
2. Die Anrechnung von Absenzen infolge Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen der Richtlinie zur Weiterbildung vom 28. Mai 2002.