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162.200 AZVRTTROL CH-BS

§ 17 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Absenzen
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§ 17 Arbeitszeitverordnung, AZV

1. Die Absenzen infolge Krankheit oder Unfall werden als Arbeitszeit angerechnet.

2. Bei Teilzeitangestellten werden Absenzen entsprechend dem Einsatzplan oder sofern nicht vorhanden, entsprechend dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad der Arbeitszeit angerechnet. Individuell fixierte feste Arbeitszeiten werden den Einsatzplänen gleichgestellt.

3. Bei Beschäftigten im Stundenlohn werden Absenzen gemäss der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit angerechnet.

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