162.200
AZVRTTROL
CH-BS
§ 16 Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) - Absenzen infolge Krankheit oder Unfall
Absenzen
§ 16 Arbeitszeitverordnung, AZV · Absenzen infolge Krankheit oder Unfall
1. Bei Absenzen in Folge von Krankheit oder Unfall haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem vierten Arbeitstag ein Arztzeugnis auf eigene Kosten beizubringen.
2. In Ausnahmefällen kann von der Vorgesetzten bzw. vom Vorgesetzten ein Arztzeugnis schon ab dem ersten Arbeitstag verlangt werden.